Louise Sebode – Hebamme in der Unteren-Masch-Straße 26

Die aus Groß Schneen stammende freie Hebamme Henriette Louise Sebode geb. Feuerriegel (1881-1938) war sowohl in der Stadt, als auch in den Dörfern rund um Göttingen tätig. Bei ihren Fahrten zu Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen war sie nicht etwa auf ein Fuhrwerk angewiesen. Sie besaß bereits in den 1920er Jahren ein eigenes „Automobil“. Als eine selbständige Frau mit medizinisch-pflegerischem Wissen und Erfahrung in allen weiblichen Umständen war sie wohl in vielen Häusern bekannt. Louise Sebode zog zusammen mit ihrem Ehemann, dem Mechaniker Friedrich Philipp August Sebode (Jg. 1876), drei Kinder auf; zwei davon, Louise (1901) und Carl (1903), erreichten das Erwachsenenalter. Die Familie wohnte im eigenen Haus in der Unteren-Masch-Straße 26, in der sich auch mehrere Mietparteien befanden, darunter die Wohnung des Vertreters Wilhelm Kreutz. Zur Nachbarschaft zählten Dr. Margarete Corinth, Eigentümerin der Oberen Masch-Straße 22, die erste Frauenärztin der Stadt, sowie Wilhelm Stieg, der in derselben Straße Nr. 8 die Gastwirtschaft „Zur deutschen Eiche“ betrieb.

Untere-Masch-Straße 26. (Foto: Mo Ario)

Viele Frauen wussten, dass Hebamme Sebode auch bei ungewollten Schwangerschaften half, trotz § 218, der Schwangerschaftsabbrüche unter Strafe stellte. Ihre kompetente Hilfe konnte von existentieller Bedeutung sein, zumal bei ihr nach keinem einzigen verbotenen Eingriff eine Schädigung der Gesundheit bekannt geworden war. Frau Sebode saß zwar 1928 wegen Vergehens gegen den § 218 auf der Anklagebank, musste jedoch von der Großen Strafkammer des Landgerichts Göttingen aus Mangel an Beweisen freigesprochen werden. Über ihre „Kundinnen“ schwieg sie.

Frauen in Not und der § 218

Allzu oft sahen sich zu dieser Zeit Frauen in ihrer Not gezwungen, sogenannte „weise Frauen“ oder „erfahrene Männer“ aufzusuchen, die gewerbsmäßig Abtreibungen vornahmen, nicht selten unter teuren, unwürdigen, gesundheitsschädigenden und sogar lebensgefährlichen Bedingungen. Das Göttinger „Volksblatt“, die täglich erscheinende sozialdemokratische Lokalzeitung, brachte das Dilemma mit dem § 218 an die Öffentlichkeit. Es stellte mit Zahlen aus der Statistik die rhetorische Frage: Was geschieht bei uns in Deutschland im Zeitraum weniger Minuten? Und gab selbst die Antwort: „Jede halbe Minute sucht sich ein verzweifeltes Weib durch Abtreibung von einem werdenden Kinde zu befreien. Weil die Not keinen Raum und kein Brot für alle Kinder läßt und der sinnvolle wissenschaftliche Eingriff verboten. Und darum stirbt alle 12 Minuten eine bedauernswerte Frau an den Folgen der Abtreibung“ (VB, 24.09.1929).

Im Landgerichtsbezirk Göttingen wurden in den Jahren 1929 bis 1931 etwa 20 Prozesse wegen Vergehens gegen den § 218 durchgeführt. Sachverständige schätzten, dass möglicherweise nur ein Prozent aller Fälle aufgedeckt wurde. Der § 218 zeigte demnach keine abschreckende Wirkung. Vor dem Schwurgericht hatten sich wegen Abtreibung und versuchter Abtreibung ausschließlich mittellose Frauen zu verantworten. Die meisten waren unverheiratet, zwischen 16 und 28 Jahre alt und als Haustöchter, Hausangestellte, Dienstmädchen oder Wirtschafterinnnen tätig. Auch Handwerker- und Arbeiterfrauen mittleren Alters, die bereits viele Kinder hatten, saßen auf der Anklagebank. Diese Frauen wurden nicht nur als Täterinnen, sondern mehr noch als Opfer von Unwissenheit, Verführung oder Vergewaltigung erkannt, weshalb ihnen vom Gericht „bis zu einem gewissen Grade Mitgefühl nicht versagt“ werden konnte, wie die Göttinger Zeitung betonte (GZ, 18.03.1931). Dennoch forderte der § 218 ihre Bestrafung.

Hebamme Sebode vor Gericht

Großes Aufsehen erregte eine erneute Verhaftung von Frau Sebode am 14. September 1929. Diesmal wegen des Verdachts gewerbsmäßiger Abtreibungen und Verstoßes gegen den § 218. Das Göttinger Tageblatt übernahm die Prozessberichterstattung. Diese Sekundärquelle wird im Folgenden zitiert. Anzeige hatte Sebodes Untermieter Kreutz erstattet, der mit ihr bereits wegen Mietstreitigkeiten verfeindet war. Einige Tage später wurde auch Gastwirt Stieg festgenommen wegen Verdachts der Beihilfe. Ihm wurde vorgeworfen, er habe in seinem Gasthaus Kundinnen von Frau Sebode Unterkunft gewährt. Vom Zweck der Unterkunft soll er gewusst haben. Für besonders dreist hielt man diese Sache, weil Stiegs Gasthaus unmittelbar neben dem Gerichtsgefängnis und nur wenige Schritte vom Dienstgebäude der Staatsanwaltschaft entfernt lag. Da es jedoch an Beweisen fehlte, musste Stieg bald freigelassen werden.

Bei der Gerichtsverhandlung trat Kreutz als Hauptbelastungszeuge auf: Er habe Hebamme Sebode längere Zeit beobachtet und dabei festgestellt, dass sie „häufig Besuch von Frauen, die sich in Nöten befänden, empfange und auf diese Weise viel Geld verdiene“. Die 16jährige Haustochter Sophie Hagemann aus Seeburg sei mehrmals zu ihr gekommen. Ihr sei er nach dem letzten Besuch mit dem Fahrrad bis nach Seeburg gefolgt, wo er Name und Hausnummer feststellen konnte. Die unverheiratete Frau Hagemann wurde der einfachen Abtreibung verdächtigt. Sie gab an, „daß sie mit einem jungen Mann aus Seeburg in intimen Beziehungen gestanden hätte, die schließlich nicht ohne Folgen geblieben seien. In ihrer Verzweifllung hätte sie sich an Frau Sebode gewandt und ihr 60 Mark gegeben. Frau Sebode habe daraufhin einen Eingriff vorgenommen“. Dieses Geständnis widerrief die Angeklagte später. Der angebliche Schwängerer wurde nicht strafrechtlich verfolgt.

Hebamme Sebode, der gewerbsmäßigen Abtreibung in mehreren Fällen verdächtigt, bestritt „mit aller Bestimmtheit“ die gegen sie vorgebrachten Anschuldigungen. „Sie will wohl nach ihrem ersten Prozeß viel Besuch von jungen Frauen und Mädchen gehabt haben, sie habe sich aber immer geweigert, ihren Wünschen nachzukommen“. Zur Beweisaufnahme wurden 20 Zeugen vernommen, drei Sachverständige gehört und die Vermögensverhältnisse untersucht. Staatsanwalt Dr. Fritz stellte zusammenfassend fest: dass die Hebamme Sebolde auf „großem Fuß“ lebe und dass sie „dazu aus dunklen Quellen Geld bezogen habe… [Es] könne kein Zweifel bestehen, daß sie seit langer Zeit gewerbsmäßige Abtreibung betrieben habe“. Doch konnte wiederum kein einziger Fall aus der Vergangenheit aufgedeckt werden. Dr. Fritz „beantragte gegen sie 2 Jahre Zuchthaus und 5 Jahre Ehrverlust“ und gegen die Mitangeklagte Sophie Hagemann „wegen einfacher Abtreibung 3 Monate Gefängnis“. Ihre Verteidiger jedoch, die Rechtsanwälte Justizrat Konrad Gummert, Walter Proskauer (Jude, geb. 1890, 1943 deportiert nach Auschwitz) und Dr. Heinz Barsdorf „plädierten in längeren Ausführungen auf Freisprechung ihrer Mandanten“. Während ihrer Plädoyers weinte Frau Sebode fortwährend. Der Prozeß endete erst um 03:00 Uhr nachts mit der Urteilsverkündung durch Landgerichtsrat Walter Meyerhoff: Hebamme Louise Sebode wurde wegen einfacher Fruchtabtreibung zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Der Nachweis der gewerbsmäßigen Abtreibung konnte nicht erbracht werden. Die Mitangeklagte Sophie Hagemann erhielt „unter Zubilligung von mildernden Umständen“ wegen des gleichen Vergehens eine Strafe von drei Monaten Gefängnis mit dreijähriger Strafaussetzung. Eine „große Menschenmenge“ hatte sich vor dem Gerichtssaal versammelt, um den Sebode-Prozess bis zum Ende mitverfolgen zu können (GT, 03.12.1929).

Der § 218 war ein Werk von Männern. Es musste der Bevölkerung klar gewesen sein, dass dieser Paragraph Frauen in die Kriminalisierung trieb. Andererseits bezichtigte man unverheiratete Mütter leicht der Unzucht. Und nicht genug damit: Sie und ihre unehelich geborenen Kinder wurden lebenslang schwerer gesellschaftlicher Diskriminierung schutzlos ausgeliefert. Unter den schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Weimarer Republik war der Frauenalltag weithin geprägt von geringer Bildung und Ausbildung, Billiglöhnen, Unterordnung, Schwangerschaften, Kinderfürsorge, Hauswirtschaft, physischer und psychischer Überlastung sowie der Sorge um ungewollte Schwangerschaften.

Eine generell verbesserte Sexualaufklärung und Schwangerschaftsverhütung kam erst in den 1960er Jahren mit der Einführung der „Antibabypille“ in Gang, während diverse Fraueninitiativen und Parteien für eine Abschaffung oder zumindest für eine Reform des § 218 in vielen Städten auf die Straße gingen, so auch in Göttingen.

Dr. Traudel Weber-Reich

Literaturhinweis:

Überarbeitete und ergänzte Fassung von: Weber-Reich, Traudel: Frauen in Not – Göttingen um 1930. In: Eine Frauensache. Alltagsleben und Geburtenpolitik 1919-1933… bis in unsere Tage. 25 Jahre Pro Familia Göttingen. Ausstellungskatalog 1996, S. 42-71. Hier mit vollständigen Quellen- und Literaturnachweisen.

Stadtarchiv Göttingen: Einwohnermeldekarte August Sebode.

Ebd.: Sterbeurkunde Henriette Louise Sebode, geb. Feuerriegel.

Abbildungen:

Kontakt Dr. Traudel Weber-Reich, Göttingen